Rechtliches zum Anhängerbetrieb

1. Geltungsbereich
Diese Informationen beziehen sich auf Anhänger an Motorfahrzeugen bis 3500 kg
Gesamtgewicht (Die Informationen beziehen sich nicht auf Sattelanhänger). 

2. Mitführen eines Anhängers
2.1 Das Mitführen eines Anhängers ist nur erlaubt, wenn im Fahrzeugausweis des
Zugwagens eine Anhängelast eingetragen ist.
Siehe Ziffer 31 im Fahrzeugausweis.

2.2 Der Anhänger muss immatrikuliert sein. 

2.3 Führerausweis (Kreditkartenformat), erstellt ab 1.4.2003:
Gültigkeit Führerausweis Kategorie B für: 
Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht
mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit
einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von
nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden. Fahrzeugkombinationen aus einem
Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das G
esamtzugsgewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht
des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. 

Gültigkeit Führerausweis Kategorie BE für:  
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem
Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen. 

Definition Gesamtgewicht:
Ist das für die Zulassung massgebende Gewicht. Es ist das höchste Gewicht, 
mit dem das Fahrzeug  verkehren darf.
Siehe Ziffer 33 im Fahrzeugausweis. 

Definition Gesamtzugsgewicht:
Ist das Gesamtgewicht einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und
Anhänger (Gewicht der Fahrzeugkombination).
Für Fahrzeugführer mit ursprünglich altrechtlichem «blauen» Führerausweis
(erstellt vor 1.4.2003) gilt:
Die Kat. B berechtigt zum Mitführen eines Anhängers der Kat. E (Anhänger von
mehr als 750 kg Gesamtgewicht) an Motorfahrzeugen der Kat. B. 

Für Fahrzeugführer mit ursprünglich altrechtlichem «blauen»
Führerausweis (erstellt vor 1.4.2003) gilt: 

Die Kat. B berechtigt zum Mitführen eines Anhängers der Kat. E
(Anhänger von mehr als 750 kg
Gesamtgewicht) an Motorfahrzeugen der Kat. B. 

3. Vorschriften für den Anhängerbetrieb:
Nachstehend sind einige der wichtigsten Vorschriften aufgeführt, die für den
Betrieb eines Anhängers zu beachten sind:

3.1 Abmessungen des Anhängers: 
max. Höhe:    4,00 m (inkl. Ladung) 
max. Breite:   2,55 m (inkl. Ladung); klimatisierte Anhänger max. 2,60 m (inkl. Ladung)
max. Länge: 12,00 m (inkl. Deichsel)

Die Länge von Fahrzeugkombinationen darf max. 18,75 m betragen (=> Totale Länge
des Zugwagens inkl. Anhänger).

3.2 Rückspiegel bei Motorwagen mit Anhängerbetrieb:
Motorwagen müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel haben, womit der
Fahrer die Fahrbahn seitlich neben dem Anhänger und nach hinten mindestens 100m
weit leicht überblicken kann. Rückspiegel müssen möglichst erschütterungsfrei angebracht
sein. Spiegel und ihre Träger dürfen keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten haben. 
Ragen sie in einer Höhe bis 2,00 m über dem Boden mehr als 10 cm über die
breitesten Karosserieteile vor, so müssen sie bei leichtem Druck genügend ausweichen. 

3.3 Ladung:
Die Ladung darf den Anhänger seitlich nicht überragen. 
Dies gilt nicht, wenn auf Sportgeräteanhängern unteilbare Sportgeräte (Katamarane und
Schlauchboote gelten als teilbar) von höchstens 2,55 m Breite befördert werden.  
Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet und nicht herunterfallen
kann (Ladungssicherung). 

3.4 Betriebsgewicht:
Das jeweilige tatsächliche Gewicht des Anhängers (Betriebsgewicht) darf zusammen mit
der Ladung die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht
übersteigen.

3.5 Unterlegkeil:
Alle Anhänger mit mehr als 750 kg Gesamtgewicht müssen mindestens einen wirksamen
Unterlegkeil mitführen.

3.6 Besondere Sicherheitsvorrichtung:

3.7 Die technischen Vorschriften der Anhängerbremsen richten sich nach der Klassen-
einteilung: 
O1-Anhänger (höchstens 750 kg Garantiegewicht) benötigen nur fakultativ Betriebsbremse
und Feststellbremse. 
O2-Anhänger (über 750 kg bis höchstens 3500 kg Garantiegewicht) benötigen Betriebs- und
Feststellbremse. Die Betriebs-bremse kann bei Zentralachsanhängern z.B. eine Auflaufbremse
sein. 
O3-/O4-Anhänger (O3 = über 3500 kg bis höchstens 10000 kg/O4 = über 10000 kg Garantie-
gewicht) benötigen ein durchgehendes oder halbdurchgehendes Bremssystem (z.B. Druckluft-
bremsanlage oder eine hydr. Bremsanlage, mit der gespeicherten Energie auf dem Anhänger).
Die Stromversorgung für ein vorhandenes ABS (Anti-Blockier-System) muss gewährleistet sein. 
Bei Arbeitsanhängern mit mehr als 5000 kg Gesamtgewicht muss die Bremse nach dem
Zweileitersystem gebaut sein.  

3.8 Höchstgeschwindigkeit: 
In der Schweiz beträgt die Höchstgeschwindigkeit für Anhängerzüge - unter Vorbehalt einer
niedrigeren allgemeinen Höchstgeschwindigkeit - 80 km/h.
Dies gilt auch auf Autostrassen und Autobahnen. 

3.9 Periodische Nachprüfung/Prüfungsintervall: 
- Transportanhänger über 750 kg Gesamtgewicht = erstmals 5 Jahre, jedoch spätestens sechs
Jahre nach der 1. Inverkehr-setzung, anschliessendnach 3 Jahren, dann alle zwei Jahre
(bis 750 kg Gesamtgewicht keine periodische Nachprüfung erforderlich)

- Anhänger zum Personentransport und Anhänger zum Transport gefährlicher Güter (SDR)
unterstehen dem jährlichen Prüfungs-intervall

- Anhänger an Motor- und Arbeitskarren, an landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Motor-
einachsern haben folgenden Prüfintervall: Prüfung alle fünf Jahre