Einführung in die Ladegut Sicherung

Wer ist in der Verantwortung in Deutschland?

Verlader, Fahrzeughalter und Fahrer. Der Verlader (versendet selbst
oder für Dritte Güter) ist für eine verkehrssichere Ladung verantwortlich.
Der Halter (hat das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und
besitzt die Verfügungsgewalt darüber) ist für geeignete Fahrzeuge
verantwortlich. Der Fahrer (lenkt oder steuert bewusst ein Fahrzeug) ist
verantwortlich für die verkehrssichere Verstauung der Ladung.
Alle sind in der Verantwortung.

Pflichten von Verlader, Halter und Fahrer in Deutschland

§ 22 StVO besagt: Die Ladung einschließlich der Geräte zur Ladegut-
sicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern,
dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht
verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren
Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu
beachten. In der UVV § 37 (4) steht, dass Ladung gegen Herabfallen und
vermeidbares Lärmen zu sichern ist.

§ 412 HGB: Soweit sich aus den
Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Absender
das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen.
Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. § 823 BGB
definiert die Schadensersatzpflicht. Im § 831 finden sich die Haftungs-
definitionen.

§ 30 StVZO regelt die Anforderungen an die Beschaffenheit
der Fahrzeuge, § 31 StVZO legt fest, dass die Verantwortung für den Betrieb
der Fahrzeuge bei Halter und Fahrer liegt. Die Fahrzeuge müssen betriebssicher
sein, das heißt technisch einwandfrei und alle für den Einsatzzweck notwendigen
Ladegut-Sicherungsmittel müssen vorhanden sein. Zudem muss das Fahrzeug
verkehrssicher sein, dazu gehört auch, dass der Fahrzeugführer in der Lage sein
muss, die Ladung ausreichend zu sichern (§ 30 + § 31). Er muss entsprechend
ausgebildet sein

Verantwortungsbereiche in Deutschland:

Verlader

Halter

Fahrer

verantwortlich für:

verkehrssichere Ladung

§ 22 StVO
§ 412 HBG
§ 823, 831 BGB

geeignete  Fahrzeuge

§ 30 StVZO
§ 31 StVZO

Ladung ist verkehrssicher

zu verstauen
§ 22 StVO
§ 23 StVO


Normen zur Ladegut-Sicherung

ISO 27955 ISO 27956 DIN 75410-1 EN 12 640 EN 12 641 EN 12 642 EN 283/284 EN 12 195 EN 12 195 VDI 2700 FF ergänzend
Zurrpunkte Zurrpunkte Zurrpunkte Zurrpunkte Aufbauten Aufbauten Aufbauten Ladegut Sicherung    
PKW,
PKW-Kombi,
Mehrzweck-PKW
Kastenwagen



Pritschen-
aufbauten
bis 3.5t

Pritschen-
aufbauten
ab 3.5t

Planen



  Wechsel-
behälter


Teil 1:
Berechnung
Sicherheits-
kräfte

Teil 2:
Zurrgurte aus
Chemiefasern

anerkanntes
Regelwerk zur Ladegut-
Sicherung


EN 12 195 Teil 1 - Berechnung von Sicherheitskräften
Für Fahrzeuge ab 3,5 t Gesamtgewicht sind im Teil 1 die Auslegung der
verschiedenen Sicherungsverfahren (Blockieren, Zurren und deren Kombination)
zur Ladegut-Sicherung für Straßenfahrzeuge definiert. Die Angabe Blockierkraft
„BC in daN“ an Sperrelementen ist für die Berechnung der erforderlichen Anzahl
wichtig (BC = blocking capacity).

EN 12 195 Teil 2 - Zurrgurte
- Die EN 12195-2 regelt Kennzeichnung und Umgang mit Zurrgurten. 
- Danach müssen alle Zurrgurte mit einem leserlichen Label versehen sein. 
- Ist kein Label (mehr) vorhanden oder dieses nicht mehr lesbar, darf der Gurt
   nicht mehr verwendet werden. 
- Gurte dürfen nicht mehr verwendet werden, sobald diese deutliche Verschleiss-
   erscheinungen zeigen, z. B. Scheuerstellen, Risse. 
- Das Knoten von Gurten ist nicht zulässig. 
- Der Fahrer muss mindestens eine Gebrauchsinformation (Beipackzettel)
  mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen können. 
- Es gibt kein generelles Verfallsdatum für Zurrgurte.


Alles weitere finden Sie hier im PDF