Beleuchtungsvorschriften für Anhänger

Kurzfassung

Nachrüstpflicht bis 1. Januar 2013
Nach der Verordnung über die technische Anforderungen an
Strassenfahrzeuge (VTS)
gilt Art. 192

Alle Anhänger: 
Vorne: 2 Stk. weisse Rückstrahler (rund oder rechteckig), ab 1.60 m
Breite zusätzlich 2 Stk.
weisse Standlichter*
Hinten: 2 Stk. rote Dreieckrückstrahler und 2 Stk. Schluss/Brems/Blink-Lichter
plus 1 Stk.

Nummernschildbeleuchtung*: (falls das Kontrollschild erforderlich ist)
Seitlich:  Anhänger ab 5 m müssen auf beiden Seiten je 1 Stk. Rückstrahler
(gelb) haben (rund oder rechteckig)

* Bei Landwirtschafts-Anhängern sind Standlichter und Nummernschild-
beleuchtung nicht erforderlich.


Anhänger über 2.10 m breit:
- müssen zusätzlich mit 2 Stk. von vorne (weiss) und 2 Stk. von hinten (rot)
sichtbaren
Markierungsleuchten versehen werden.

Anhänger über 7.0 m lang:
- müssen möglichst weit hinten mit 2 Stk. nach vorne wirkenden weissen
Markierungsleuchten versehen 
werden.
     ODER
- müssen mit total 4 Stk. seitlich wirkenden Markierungsleuchten versehen
werden (gelb oder rot): 2 Stk.
 im vorderen Teil des Anhängers (max. 3.0 m
vom vorderen Anhängerrand)