Beleuchtungsvorschriften für Anhänger
Kurzfassung
Nachrüstpflicht bis 1. Januar 2013
Nach der Verordnung über die technische Anforderungen an
Strassenfahrzeuge (VTS) gilt Art. 192
Alle Anhänger:
- Vorne: 2 Stk. weisse Rückstrahler (rund oder rechteckig), ab 1.60 m
Breite zusätzlich 2 Stk. weisse Standlichter*
- Hinten: 2 Stk. rote Dreieckrückstrahler und 2 Stk. Schluss/Brems/Blink-Lichter
plus 1 Stk.
- Nummernschildbeleuchtung*: (falls das Kontrollschild erforderlich ist)
- Seitlich: Anhänger ab 5 m müssen auf beiden Seiten je 1 Stk. Rückstrahler
(gelb) haben (rund oder rechteckig)
* Bei Landwirtschafts-Anhängern sind Standlichter und Nummernschild-
beleuchtung nicht erforderlich.
Anhänger über 2.10 m breit:
- müssen zusätzlich mit 2 Stk. von vorne (weiss) und 2 Stk. von hinten (rot)
sichtbaren Markierungsleuchten versehen werden.
Anhänger über 7.0 m lang:
- müssen möglichst weit hinten mit 2 Stk. nach vorne wirkenden weissen
Markierungsleuchten versehen werden.
ODER
- müssen mit total 4 Stk. seitlich wirkenden Markierungsleuchten versehen
werden (gelb oder rot): 2 Stk. im vorderen Teil des Anhängers (max. 3.0 m
vom vorderen Anhängerrand)

