Beleuchtung am Traktor


Seit 2014 ist das Tagfahrlicht auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge obligatorisch.
Was bei der Beleuchtung am Traktor noch gilt, zeigt diese Übersicht:
Abblendlicht:
-
2 Stück, Höhe max. 1,2m, Ausnahmen 1,5m, eingestellt auf 30m bei landwirtschaftlichen Traktor,
bei gewerblichem Trakor 50m
Zusätzliche Abblendlichter:
-
Bei Traktoren, die vorne für das Mitführen von Zusatzgeräten eingerichtet sind, dürfen zwei zusätzliche
Abblendlichter in einer Anbauhöhe von höchstens 3m angebracht werden, sofern jeweils gleichzeitig
nur ein Abblendlicht-Paar leuchten kann.
Fernlicht:
-
Bei Geschwindigkeiten bis V-max 45 km/h nicht obligatorisch.
Stand-, Schlusslicht und Richtungsblinker:
-
2 Stück, Höhe max. 1,5m, Ausnahmen 2,3m, max. 40cm von der äusseren Kante entfernt.
Bremslicht:
-
Bei 30 km/h nicht vorgeschrieben, bei 40 km/h für gewerbliche und landwirtschaftliche Traktoren
obligatorisch.
Arbeitslichter:
-
Darf bei Strassenfahrt nicht verwendet werden. Kontrolllampe landw. und gewerbl. erforderlich
Rückstrahler:
-
2 Stück (rund oder rechteckig), Höhe mind. 40cm, max. 90cm, max. 40cm vom äussersten Fahrzeugteil,
Abstand links-rechts mind. 60cm / Ausnahmen Traktor max. 1,3m breit = mind. 25cm max. 120cm Höhe,
Abstand links-rechts mind. 40cm (Werden Rückstrahler oder Rücklichter durch das Anbaugerät verdeckt,
muss eine Zusatzvorrichtung angebracht werden).
Zusätzliche Abblendlichter:
-
Bei Traktoren, die vorne für das Mitführen von Zusatzgeräten eingerichtet sind, dürfen zwei zusätzliche
Abblendlichter in einer Anbauhöhe von höchstens 3m angebracht werden, sofern jeweils gleichzeitig nur
ein Abblendlicht-Paar leuchten kann.
Fernlicht:
-
Bei Geschwindigkeiten bis V-max 45 km/h nicht obligatorisch.
Stand-, Schlusslicht und Richtungsblinker:
-
2 Stück, Höhe max. 1,5m, Ausnahmen 2,3m, max. 40cm von der äusseren Kante entfernt.
Bremslicht:
-
Bei 30 km/h nicht vorgeschrieben, bei 40 km/h für gewerbliche und landwirtschaftliche Traktoren
obligatorisch.
Arbeitslichter:
-
Darf bei Strassenfahrt nicht verwendet werden. Kontrolllampe landw. und gewerbl. erforderlich.
Rückstrahler:
-
2 Stück (rund oder rechteckig), Höhe mind. 40cm, max. 90cm, max. 40cm vom äussersten
Fahrzeugteil, Abstand links-rechts mind. 60cm / Ausnahmen Traktor max. 1,3m breit = mind. 25cm,
max. 120cm Höhe, Abstand links-rechts mind. 40cm (Werden Rückstrahler oder Rücklichter durch das
Anbaugerät verdeckt, muss eine Zusatzvorrichtung angebracht werden).
Fahren mit Licht am Tag (Tagfahrlichter):
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Für Fahrzeuge ab 1.1.1970 tagsüber mit Abblendlicht oder Tagfahrlichtern. Tagfahrlicht: Höhe mind. 25cm
und max. 2,5m vom Boden. (Zweites Paar zulässig, wenn umschaltbar: max. Höhe 4m). Bei Traktoren:
Horizontal keine Vorschriften (Abstand zum Blinker mind. 4cm, ansonsten muss beim Blinkvorgang das
Tagfahrlicht auf der Blinkerseite automatisch ablöschen). Keine Kontrolllampe erforderlich.
Gelbe Gefahrenlichter:
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Nur mit Eintrag im Fahrzeugausweis für Strassenunterhalt, Winterdienst und mit Zusatzgeräten breiter
als 3m, Kontrolllampe erforderlich (z.B. im Schalter).
Nummernschildbeleuchtung:
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Gewerblich ja / landwirtschaftlich nein
Markierlichter:
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Landwirtschaftlicher Traktor: ja, wenn nachts und bei schlechter Witterung, wenn Anbaugeräte oder
Doppelräder mehr als 40cm über die äussere Kante der Schlusslichter hinausragen. Gewerblicher
Traktor: ja, wenn Breite >2,1m, Ausnahmefahrzeuge analog gewerblichem Traktor.
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