Beleuchtung am Traktor

Seit 2014 ist das Tagfahrlicht auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge obligatorisch.
Was bei der Beleuchtung am Traktor noch gilt, zeigt diese Übersicht:

Abblendlicht:

  • 2 Stück, Höhe max. 1,2m, Ausnahmen 1,5m, eingestellt auf 30m bei landwirtschaftlichen Traktor,

    bei gewerblichem Trakor 50m

Zusätzliche Abblendlichter:

  • Bei Traktoren, die vorne für das Mitführen von Zusatzgeräten eingerichtet sind, dürfen zwei zusätzliche

    Abblendlichter in einer Anbauhöhe von höchstens 3m angebracht werden, sofern jeweils gleichzeitig

    nur ein Abblendlicht-Paar leuchten kann.

Fernlicht:

  • Bei Geschwindigkeiten bis V-max 45 km/h nicht obligatorisch.

Stand-, Schlusslicht und Richtungsblinker:

  • 2 Stück, Höhe max. 1,5m, Ausnahmen 2,3m, max. 40cm von der äusseren Kante entfernt.

Bremslicht:

  • Bei 30 km/h nicht vorgeschrieben, bei 40 km/h für gewerbliche und landwirtschaftliche Traktoren

    obligatorisch.

Arbeitslichter:

  • Darf bei Strassenfahrt nicht verwendet werden. Kontrolllampe landw. und gewerbl. erforderlich

Rückstrahler:

  • 2 Stück (rund oder rechteckig), Höhe mind. 40cm, max. 90cm, max. 40cm vom äussersten Fahrzeugteil,
    Abstand links-rechts mind. 60cm / Ausnahmen Traktor max. 1,3m breit = mind. 25cm max. 120cm Höhe,
    Abstand links-rechts mind. 40cm (Werden Rückstrahler oder Rücklichter durch das Anbaugerät verdeckt,
    muss eine Zusatzvorrichtung angebracht werden).

Zusätzliche Abblendlichter:

  • Bei Traktoren, die vorne für das Mitführen von Zusatzgeräten eingerichtet sind, dürfen zwei zusätzliche
    Abblendlichter in einer Anbauhöhe von höchstens 3m angebracht werden, sofern jeweils gleichzeitig nur
    ein Abblendlicht-Paar leuchten kann. 

Fernlicht:

  • Bei Geschwindigkeiten bis V-max 45 km/h nicht obligatorisch.

Stand-, Schlusslicht und Richtungsblinker:

  • 2 Stück, Höhe max. 1,5m, Ausnahmen 2,3m, max. 40cm von der äusseren Kante entfernt.

Bremslicht:

  • Bei 30 km/h nicht vorgeschrieben, bei 40 km/h für gewerbliche und landwirtschaftliche Traktoren
    obligatorisch.

Arbeitslichter:

  • Darf bei Strassenfahrt nicht verwendet werden. Kontrolllampe landw. und gewerbl. erforderlich.

Rückstrahler:

  • 2 Stück (rund oder rechteckig), Höhe mind. 40cm, max. 90cm, max. 40cm vom äussersten
    Fahrzeugteil, Abstand links-rechts mind. 60cm / Ausnahmen Traktor max. 1,3m breit = mind. 25cm,
    max. 120cm Höhe, Abstand links-rechts mind. 40cm (Werden Rückstrahler oder Rücklichter durch das
    Anbaugerät verdeckt, muss eine Zusatzvorrichtung angebracht werden).

Fahren mit Licht am Tag (Tagfahrlichter):

  • Für Fahrzeuge ab 1.1.1970 tagsüber mit Abblendlicht oder Tagfahrlichtern. Tagfahrlicht: Höhe mind. 25cm
    und max. 2,5m vom Boden. (Zweites Paar zulässig, wenn umschaltbar: max. Höhe 4m). Bei Traktoren:
    Horizontal keine Vorschriften (Abstand zum Blinker mind. 4cm, ansonsten muss beim Blinkvorgang das
    Tagfahrlicht auf der Blinkerseite automatisch ablöschen). Keine Kontrolllampe erforderlich.

Gelbe Gefahrenlichter:

  • Nur mit Eintrag im Fahrzeugausweis für Strassenunterhalt, Winterdienst und mit Zusatzgeräten breiter
    als 3m, Kontrolllampe erforderlich (z.B. im Schalter).

Nummernschildbeleuchtung:

  • Gewerblich ja / landwirtschaftlich nein

Markierlichter:

  • Landwirtschaftlicher Traktor: ja, wenn nachts und bei schlechter Witterung, wenn Anbaugeräte oder
    Doppelräder mehr als 40cm über die äussere Kante der Schlusslichter hinausragen. Gewerblicher
    Traktor: ja, wenn Breite >2,1m, Ausnahmefahrzeuge analog gewerblichem Traktor.

Falls Sie noch nicht alle Beleuchtungselemente haben, finden Sie eine grosse Auswahl in unserem E-Shop